Zusammenfassung
Im Gegensatz zu den technischen Mängeln einer Leistung sind optische Beeinträchtigungen an beschichteten Oberflächen auch für den Laien vielfach sofort sichtbar. Sie führen dann leider viel zu oft zu heftigen Auseinandersetzungen, wenn es um die Bewertung des Farbtones, des Glanzgrades, der Struktur, Ebenheit der Flächen, Staubeinschlüsse usw. geht. Wenn dann im Rechtsstreit ein Sachverständiger zu den vom Auftraggeber gerügten optischen Unregelmäßigkeiten Stellung nehmen soll, stellt man fest, dass es diesbezüglich keine Normen, Richtlinien oder Merkblätter gibt, die Beurteilungskriterien bzw. Toleranzgrenzen bei so genannten Schönheitsfehlern festlegen. Die Richtlinie soll bei Meinungsverschiedenheiten der Parteien helfen, optische Beeinträchtigungen beschichteter Oberflächen zu beurteilen und Streit zu schlichten - nicht zu verschärfen.
Schlagworte
Baunormung Richtlinie Rohbau/Ausbau Anstricharbeit/Tapezierarbeit Oberflächenbeschaffenheit Beschichtung Malerhandwerk Optischer Mangel Beurteilungskriterium Toleranzgrenze Bausachverständige Handwerker (Maler und Lackierer) Ausbaugewerbe- 12–15 2 Fachbegriffe 12–15
- 16–19 3 Funktionswerte 16–19
- 20–54 4 Beurteilung 20–54
- 55–62 5 Hinweise 55–62